Das neue Datenschutzgesetz der Schweiz

Die Schweiz hat ein neues Datenschutzgesetz (revDSG) verabschiedet, das am 1. September 2023 in Kraft tritt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

Grundsätzlich lässt sich festhalten: Je sensibler und je grösser die Menge an Personendaten ist, die Sie bearbeiten, desto höher sind die Anforderungen an den Schutz der entsprechenden Daten. Es gibt also keine allgemeingültige exakte Regel, an der sich die Anforderungen an den Datenschutz festlegen lassen. Die erforderlichen Datensicherheitsmassnahmen bestimmten sich nach dem Risiko, dass mit der Bearbeitung zusammenhängt. Beispielsweise sind die Anforderungen an die Datensicherheit bei einer Arztpraxis wesentlich höher als bei einem Coiffeur, weil in der Arztpraxis viel sensiblere Personendaten bearbeitet werden.

Hintergrund des neuen Gesetzes

Das erste Bundesgesetz über den Datenschutz wurde 1992 eingeführt. Seitdem hat sich die Technologie rasant entwickelt und mit ihr die Art und Weise, wie die Schweizer Bevölkerung Daten nutzt und teilt. Das Aufkommen des Internets, von Smartphones oder sozialen Netzwerken hat die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Datenschutzgesetzes deutlich gemacht. Das revDSG soll nicht nur Privatpersonen einen zeitgemäßen Datenschutz bieten, sondern auch die Kompatibilität des Schweizer Rechts mit dem EU-Recht, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sicherstellen.

Wesentliche Änderungen des revDSG

Informationspflicht:

Die Informationspflicht wird ausgeweitet: Bei jeder Beschaffung von Personendaten – und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützenswerten Daten – muss die betroffene Person vorgängig informiert werden.

Geltungsbereich

Das Gesetz bezieht sich ausschliesslich auf den Schutz Daten natürlicher Personen. Daten von juristischen Personen sind ausgenommen.

Besonders schützenswerte Daten

Genetische und biometrische Daten werden neu als besonders schützenswert eingestuft.

Privacy by Design

Unternehmen müssen den Datenschutz von Anfang an in ihre Produkte und Dienstleistungen integrieren und sicherstellen, dass die höchste Sicherheitsstufe standardmäßig aktiviert ist.

Privacy by Default

Diese Regelung dient dem Schutz von weniger technisch versierten Personen. Es wird verlangt, dass standardmässig immer die datenschutzfreundlichste Einstellung gewählt wird. Änderungen müssen vom Nutzer ausdrücklich vorgenommen werden.

Folgenabschätzungen

Bei hohem Risiko für die Persönlichkeit oder Grundrechte müssen Unternehmen eine Risikobewertung durchführen.

Meldepflicht bei Datenverletzungen

Bei Verletzungen der Datensicherheit muss der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) schnell informiert werden.

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Unternehmen müssen ein solches Verzeichnis führen, wobei KMU unter bestimmten Bedingungen ausgenommen sein können.

Für eine detaillierte Übersicht der Änderungen ist die Website des EDÖB hilfreich.

Wichtig für Ihre Webseite: Die Informationspflicht

Bitte beachten Sie, dass diese Empfehlungen lediglich allgemeinen Informationszwecken dienen und keine rechtliche Beratung darstellen. Sie sollten sich stets an einen spezialisierten Anwalt wenden, um rechtlich verbindliche Auskünfte und Ratschläge zu erhalten.

Im Zusammenhang mit Webseiten mit Fokus auf Schweizer Kunden:

  • Datenschutzerklärung auf der Webseite einfügen
  • Im Vergleich zur DSGVO, bei der eine explizite Einwilligung zur Datenerfassung erforderlich ist, besteht in der Schweiz lediglich eine Informationspflicht. Das bedeutet, dass ein reiner Hinweis (z. B. in Form einer Cookie Notice) ausreicht.
  • Bei Formularen muss mindestens der Hinweis auf die Datenschutzpflicht erfolgen (Informationspflicht). Wir empfehlen hier jedoch explizit die Einwilligung für die Datenverarbeitung einzuholen.

Im Zusammenhang mit Webseiten mit Fokus auf Schweizer UND EU-Kunden:

Wir empfehlen in diesem Zusammenhang mit Juristen zusammenzuarbeiten und ein Datenschutzkonzept zu erstellen, darin wird auch festgehalten, ob das Unternehmen sich an der DSGVO oder DSG-Bestimmungen orientiert.

Wir erklären die wichtigsten Begriffe rund ums neue Datenschutzgesetz

Datenschutz:

Datenschutz ist der Schutz von (1) Personendaten vor unzulässigen (2) Bearbeitungen.

  1. Personendaten…
    …sind alle Daten, die einen Rückschluss auf einen Menschen erlauben.
  2.  Bearbeitungen…
    …sind alle Vorgänge im Zusammenhang mit Personendaten, wie das Erheben, Speichern, Verändern, Lesen, Übermitteln oder Löschen

Wann sind Datenbearbeitungen zulässig?

Bearbeitungen sind erlaubt, solange die Bearbeitungsgrundsätze eingehalten werden.

  1. Zweckgebundenheit:
    Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde oder der aus den Umständen ersichtlich ist.
  2. Verhältnismässigkeit:
    Eine Bearbeitung ist verhältnismässig, wenn sie sich auf das Nötigste beschränkt.
  3. Richtigkeit und Speicherbegrenzung
    Die Daten müssen richtig sein und gelöscht werden, sobald sie nicht mehr gebraucht werden.

Werden die Bearbeitungsgrundsätze nicht eingehalten, ist die Bearbeitung trotzdem zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

  1. Einwilligung:
    Erklärung des Betroffenen, mit der Bearbeitung einverstanden zu sein.
  2. Gesetzliche Erfordernis
    Eine gesetzliche Regelung erfordert eine Bearbeitung.
  3. Überwiegendes Interesse
    Die Interessen des Bearbeiters überwiegen denjenigen der betroffenen Person.

Welche weiteren Pflichten gelten?

  • Informationspflicht: Information der betroffenen Personen in leicht verständlicher Weise über die Datenbearbeitung
  • Meldepflichten: Meldepflicht bei Cyberangriffen und Datenverlusten – hier mehr dazu
  • Datensicherheit: Schutz vor unberechtigter Einsicht, Manipulation und Verlust
  • Betroffenenrechte
    • Auskunft
    • Löschung
    • Berichtigung
  • Pflichten bei der Weitergabe von Personendaten ins Ausland:
    Wann darf ich Personendaten ins Ausland weitergeben – hier mehr dazu

Welche Sanktionen drohen?

Bei einem Datenschutzverstoss drohen drei verschiedene Sanktionen bzw. Verfahren

  • Verwaltungsmassnahme: Verwaltungsrechtliches Verfahren
    • Zweck: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
    • Zuständigkeit: EDÖB ist zuständig. Leitet selbstständig das Verfahren ein
    • Sanktion: Verwaltungsmassnahmen + Bussenandrohung bis zu 250’000.-
  • Busse: Strafrechtliches Verfahren
    • Zweck: Bestrafung eines datenschutzrechtlichen Verstosses
    • Zuständigkeit: Staatsanwaltschaft ist zuständig. Einleitung durch Anzeige
    • Sanktion: Busse von bis zu 250’000.- gegen verantwortliche Person
  • Klage: Zivilrechtliches Verfahren
    • Zweck: Durchsetzung von Ansprüchen aus Persönlichkeitsverletzungen
    • Zuständigkeit: Zivilgericht ist zuständig. Einleitung durch Klage
    • Sanktion: Schadenersatz, Gewinnherausgabe, Unterlassung

Datenschutzerklärung – einfach gemacht: PrivacyBee

Eine Datenschutzerklärung gehört zur Informationspflicht und ist deshalb mit allen Webseiten mit Cookies eine Pflicht. Wie erstellen Sie eine rechtskonforme Datenschutzerklärung? Wir empfehlen, dass Sie mit einer / einem Anwältin / Anwalt zusammenarbeiten, der sich auf Datenschutz spezialisiert hat, da das Thema jede Datenverarbeitung betrifft und nicht nur die Webseite.

Das Erstellen einer Datenschutzerklärung für die Webseite kann mit PrivacyBee jedoch schnell erledigt werden. Das bietet die Datenschutzerklärung von PrivacyBee:

  • Automatische Erkennung der verwendeten Dienste
  • Erstellung einer Datenschutzerklärung basierend auf den verwendeten Diensten
  • Immer aktuell – regelmässige Überprüfung der Texte durch spezialisierte Rechtsanwälte
  • Juristisch fundiert – ohne hohen Anwaltskosten

Wichtig: Die Datenschutzerklärung von PrivacyBee deckt nur die Informationspflicht für die Webseite vollumfänglich ab. Für Datenbearbeitungen ausserhalb der Webseite ist PrivacyBee nicht ausreichend.

Fazit

Das revDSG ist ein wichtiger Schritt für die Schweiz, um den Datenschutz ihrer Bürger in einer sich ständig weiterentwickelnden digitalen Welt zu gewährleisten und gleichzeitig die Kompatibilität mit dem EU-Recht sicherzustellen. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um sicherzustellen, dass sie ab dem 1. September 2023 konform sind.

Links

Nach oben